Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 82486

Klimawandel, Bauleitplanung und bauplanerisches Abwägungsdefizit

Autoren P. Queitsch
Sachgebiete 0.16 Klimaschutz, Nachhaltige Entwicklung, Ressourcenschonung, Lebenszyklusbetrachtung, Ökobilanz
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 45 (2025) Nr. 12, S. 451-456, 70 Q

In den letzten Jahren haben Normenkontrollklagen gegen Bebauungspläne oder gegen den Vollzug von Bebauungsplänen erheblich zugenommen, weil sog. „Plan-Außenlieger“ eine Überflutung oder Überschwemmung ihrer Grundstücke befürchten, wenn Bebauungspläne vollzogen werden. Die nachfolgende Darstellung zeigt auf, in welcher Art und Weise bei der Aufstellung von Bebauungsplänen der Gesichtspunkt des Hochwasser- und Überflutungsschutzes berücksichtigt werden kann. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bebauungspläne dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Gemäß § 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Zur Klimaanpassung gehört insbesondere, im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen zu ergreifen, die dem Schutz vor zunehmenden Starkregenereignissen dienen. Die sog. Klimaschutzklausel in § 1a Abs. 5 BauGB statuiert Planungsgrundsätze und Belange, die in der bauplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind (§ 1a Abs. 5 Satz 2 BauGB). Anderenfalls besteht die Gefahr eines bauplanerischen Abwägungsdefizits, die bei einer erfolgreichen Normenkontrollklage zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führt. So hatte das OVG NRW im Jahr 2022 einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Bebauungsplan musste grundlegend überarbeitet werden und wurde dann im Jahr 2024 durch das OVG NRW gebilligt. Ebenso kommt eine Dritt-Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass auch außerhalb eines Bebauungsplanes der Überflutungsschutz unter dem Gesichtspunkt der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen ist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Gleiches gilt für den Hochwasserschutz im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB).