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Detailergebnis zu DOK-Nr. 82591

Verkehrssicherheit als zentrales Ziel von StVG und StVO

Autoren D. Müller
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle)

Infrastrukturrecht 23 (2026) Nr. 1, S. 10-14, 2 B

Die aktuelle Reform des StVG und der StVO ist nach einigem Hin und Her zwischen dem früheren Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und den im Bundesrat vertretenen 16 Ländern 2024 in mehreren Schritten, zuerst das StVG, nachfolgend die StVO und in einem dritten Schritt 2025 vom neuen Bundesministerium für Verkehr (BMV), jeweils mit Zustimmung des Bundesrats, durch eine novellierte VwV-StVO in Kraft getreten. Aktuell müssen die neuen Inhalte verkehrsjuristisch eingeordnet werden, wozu dieser Aufsatz einen Beitrag leisten will. Im ursprünglichen Entwurf des StVG lautete der in der Verordnungsermächtigung des § 6 StVG neu einzufügende Abs. 4a wie folgt: „(4a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18 können auch erlassen werden zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung, soweit sie nicht bereits nach Absatz 4 erlassen werden können. Diese Rechtsverordnungen sollen insbesondere vorsehen, dass Gemeinden bei den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden den Erlass von Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung beantragen können. Die nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen und auf ihnen beruhenden Anordnungen müssen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit oder der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen.“